OVG Magdeburg: Nikotinflüssigkeit als Genussmittel einzustufen
von Lieb Rechtsanwälte
Das OVG Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat mit Beschluss vom 30.03.2012, Az.: 1 B 86/12 MD entschieden, dass es sich bei Nikotinflüssigkeit (Liqudis) für die neuartigen "E-Zigaretten" um kein zulassungspflichtiges Arzneimittel, sondern um ein Genussmittel handelt, das in einem Tabakwarengeschäft verkauft werden darf. Das OVG schloss sich damit dem OVG Nordrhein-Westfalen in Münster an.
Die Landeshauptstadt Magdeburg hatte die Nikotinflüssigkeit als zulassungspflichtiges Arzneimittel eingestuft und der Inhaberin eines Tabakwarengeschäfts untersagt, die Liquids zu verkaufen. Auf Antrag der Ladeninnhaberin wurde das Verbot vom OVG das Verbot vorläufig ausgesetzt.
Das OVG begründete seine Entscheidung damit, dass die Nikotinflüssigkeit nicht zu medizinischen Zwecken diene und - im Gegensatz zu Nikotinpflastern - in der Regel auch nicht zur Rauchentwöhnung gedacht sei. Es gehe vielmehr schlicht darum, "das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen". Das Liquid sei daher wie normale Zigaretten "ein Genussmittel".
Mit der gleichen Begründung hatte bereits das OVG Münster am 23. April 2012 entschieden, dass die E-Zigaretten kein zulassungspflichtiges Medizinprodukt sind (Az.: 13 B 127/12).