Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen als Indiz der Zahlungsunfähigkeit während des durch § 3 COVInsAG festgeschriebenen Zeitraums

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Die Glaubhaftmachung der Nichtabführung von fälligen Sozialversicherungsbeiträgen über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist nach der Rechtsprechung des BGH ausreichend, um in einem Insolvenzantrag einen Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit) glaubhaft zu machen. Das AG Darmstadt - Insolvenzgericht hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgewiesen, in dem Beiträge aus dem in § 3 COVInsAG festgeschriebenen Zeitraum enthalten waren (28.3. – 28.6.2020).

Mit Beschluss vom 27.11.2020 (9 IN 411/20) hat das AG Darmstadt – Insolvenzgericht den Insolvenzantrag eines Sozialversicherungsträgers zurückgewiesen, der zwar glaubhaft gemacht hatte, dass Beiträge über mehr als 6 Monate nicht abgeführt worden waren, allerdings aber auch aus den Monaten April bis Juni 2020.

Gem. § 3 COVInsAG setzt ein zwischen dem 28.3. und 28.6.2020 gestellter Gläubigerantrag voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag. Anträge, bei denen die Zahlungsunfähigkeit erst nach dem 01.03.2020 eingetreten ist, gelten, so das Gericht, als unbegründet. Daher könnten auch Rückstände aus dem in § 3 COVInsAG festgelegten Zeitraum nicht als Indiz im Sinne der Rechtsprechung des BGH für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit gelten.

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