Neuer Bundesmantelvertrag-Ärzte seit 01.10.2013 in Kraft
von Lieb Rechtsanwälte
Der Bundesmantelvertrag regelt wesentliche Grundsätze der vertragsärztlichen Versorgung, wie:
- Wer übernimmt die vertragsärztliche
Versorgung?
- Was gehört zur
vertragsärztlichen Versorgung?
- Fragen zur Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, etc.
Er wird auf Landesebene näher ausgestaltet. Ab 1. Oktober 2013 ist der neue einheitliche Bundesmantelvertrag für Ärzte in Kraft getreten. Er löst die bisherigen Bundesmantelverträge mit den Primär- und Ersatzkassen ab. Künftig besteht nur noch ein Vertrag, der die ambulante Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung bundesweit regelt.
Weitere wesentliche Änderungen sind:
- Die fachübergreifende
Anstellung von Ärzten, die nur auf Überweisung tätig werden oder
überweisungsgebundene Leistungen durchführen, ist nun zulässig. So kann etwa
ein Radiologe als angestellter Arzt künftig in einer chirurgischen Praxis
arbeiten und umgekehrt (§ 14a BMV-Ä).
- Bei Kassenanfragen muss
künftig nach § 36 BMV-Ä ein Rahmenformular verwendet werden. Dieses hat die
Rechtsgrundlage für die Anfrage sowie ein Hinweis auf die Vergütung stehen.
Kurze Bescheinigungen und Informationen sind auch künftig ohne Honorar zu
erbringen.
- Belegärzte können nach § 39f
BMV-Ä nunmehr auch an mehreren Krankenhäusern tätig werden. Vertragsärztlich
tätige Anästhesisten können bei belegärztlichen Leistungen anderer Fachgruppen tätig
werden.
- Ermächtigte Ärzte können künftig Überweisungen nur ausstellen, wenn ihnen diese Befugnis hierzu in der Ermächtigung erteilt worden ist (§ 24 BMV-Ä).
Praxishinweis.
Mit der fachübergreifenden Anstellung werden Arztpraxen mit medizinischen Versorgungszentren gleichgestellt. Ob eine fachübergreifende Anstellung wirtschaftlich interessant ist, hängt vom Einzelfall ab. Bestehen Zulassungsbeschränkungen, verbleibt es bei der Vorgabe der Fachidentität.