Neue Formen der Personenbeförderung

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz

Am 05.03.2021 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Dies bringt weitreichende Änderungen unter anderem im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit sich. Ein Schwerpunkt der Gesetzesänderung ist die Einführung von gleich zwei neuen Formen der Personenbeförderung.                       

So wird zum einen der sogenannte „Linienbedarfsverkehr“ als neue Form des ÖPNV geschaffen (§ 44 PBefG). Damit können Fahrgäste auf vorherige Bestellung ohne festen Linienverkehr zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebiets zu festgelegten Bedienzeiten befördert werden.

Zum anderen wird eine neue Form des Gelegenheitsverkehrs eingeführt, der sogenannte „gebündelte Bedarfsverkehr“ (§ 50 PBefG). Diese auch als „Ride Pooling“ bezeichnete Verkehrsform ähnelt einem Sammeltaxi. Danach dürfen Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden. Die Beförderung darf nur nach vorheriger Bestellung erfolgen und grundsätzlich auch nur in dem Gemeindegebiet, in dem der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

Bei der konkreten Ausgestaltung des gebündelten Bedarfsverkehrs hat die Genehmigungsbehörde allerdings einen großen Spielraum. So kann sie eine Rückkehrpflicht der Fahrzeuge zum Betriebssitz oder zu anderen Abstellorten festlegen und Fahrten außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten. Außerdem hat sie eine Quote für den Anteil an gebündelten Beförderungsaufträgen festzulegen, der in einem bestimmten Zeitraum innerhalb eines Gebietes zu erreichen ist. Außerdem muss die Genehmigungsbehörde Mindestpreise vorgeben und kann auch Höchstpreise festsetzen. Darüber hinaus kann die Genehmigung zur Durchführung von gebündeltem Bedarfsverkehr insgesamt versagt werden, wenn durch dessen Ausübung die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist.

Aufgrund des vorgenannten Gestaltungsspielraums der Genehmigungsbehörden ist davon auszugehen, dass ein bundesweiter Flickenteppich mit unterschiedlichsten Regelungen entstehen wird. Darüber hinaus wird jede an der Personenbeförderung beteiligte Gruppierung (Taxiunternehmer, Mietwagenunternehmer, ÖPNV-Anbieter, Fahrtenvermittler etc.) versuchen, eine für sie möglichst günstige Reglementierung der neuen Beförderungsform zu erreichen. Wer hier am Ende die Nase vorne hat, wird sich zeigen. Sicher ist, dass der Markt der Personenbeförderung durch das neue Gesetz ordentlich durcheinander gewirbelt werden wird.

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