Steuerrecht: Nachweis von Krankheitskosten zur Anerkennung als außergewöhnliche Belastung

von Lieb Rechtsanwälte

Nach § 33 EStG können Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden, soweit diese nicht z. B. von einer Versicherung oder Krankenkasse erstattet werden und die zumutbare Belastung (zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) übersteigen. 

Bei der Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen machen die Kosten für eine Heilbehandlung keine Probleme. Anders verhält es sich bei vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen und Behandlungen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, wie etwa eine Fettabsaugung oder eine Badekur. Hier verlangten bislang die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung, dass die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein vor Beginn der Maßnahme einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen werden muss. 

Der Bundesfinanzhof hält an diesen strengen Nachweisforderungen nicht mehr fest. Der Steuerpflichtige hat für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Er kann dies auch später und mit Hilfe aller geeigneter Beweismittel tun. 

Bundesfinanzhof Urteile vom 11. November 2010, VI R 17/09 – Aufwendungen zur Behandlung einer Legasthenie – und VI R 16/09 – Anschaffung neuer Möbel wegen Asthmabeschwerden -

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