Nachbesetzungsverfahren bei Zulassungsbeschränkungen

von Lieb Rechtsanwälte

Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss nach § 103 Abs. 3a SGB V auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. In diesem Fall hat er eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.

 

Bei der Neuregelung zur Nachbesetzung handelt es sich rechtlich um zwei Verwaltungsverfahren. Zunächst entscheidet der Zulassungsausschuss, ob eine Ausschreibung erfolgt. Bejaht er dies, erfolgt in einem zweiten Verfahren die Bewerberauswahl, ohne dass es eines erneuten Antrags des Arztes bedarf.

 

In der Praxis stellt sich die Frage, ob der antragstellende Vertragsarzt nach Bejahung der Nachbesetzung durch den Zulassungsausschuss seinen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens noch zurücknehmen kann, etwa weil er mit dem Bewerber keinen Kaufvertrag abschließen möchte. Einige Zulassungsausschüsse meinen, dass der Vertragsarzt seinen Antrag nicht mehr zurücknehmen könne, sobald eine Ausschreibung erfolgt sei. Andere Ausschüsse verneinen ein Recht auf Rücknahme des Antrags, sobald der Ausschuss einem Bewerber den Zuschlag gegeben hat. Letzterer Auffassung ist insoweit zu folgen, als der Vertragsarzt im zweiten Verfahren keinen Antrag zurücknehmen kann. Jedoch ist der Zulassungsausschuss nach § 48 SGB X verpflichtet, einen Verwaltungsakt aufzuheben, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt. Erklärt also der antragstellende Arzt, mit dem Bewerber keinen Vertrag schließen zu wollen, ist der erste Beschluss betreffend die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens aufzuheben. Sodann hat der Zulassungsausschuss in dem zweiten Verfahren festzustellen, dass dieses mangels Möglichkeit der Fortführung der Praxis beendet ist.

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