Muss der Inhaber des Internetanschlusses den Täter einer Urheberrechtsverletzung nennen?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz

Die kurze und auch nicht neue Antwort lautet: Ja, sofern er nicht selbst für den Schaden aufkommen möchte.

Nicht abschließend geklärt war allerdings bisher die Frage, wann der Inhaber des Internetanschlusses den Täter offenbaren muss, um einer eigenen Zahlungsverpflichtung zu entgehen. Diese Frage hat der BGH nun zugunsten des Anschlussinhabers beantwortet (BGH I ZR 228/19, Urteil vom 17.12.2020):

Danach ist der Anschlussinhaber nicht verpflichtet, bereits mit der Antwort auf eine Abmahnung den Täter zu benennen. Es reicht aus, wenn er die Identität des Täters im Rahmen seiner Klageerwiderung offenlegt. Der klagende Urheberrechtsinhaber kann dann auch keine Erstattung der Kosten für das erfolglose Klageverfahren gegen den Anschlussinhaber verlangen.  

Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Anschlussinhaber auf die Abmahnung hin eine eigene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat mit der gleichzeitigen Erklärung, dass er nicht der Täter war. In der Praxis lauert hier allerdings eine Reihe von Fallstricken.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese umgehend einem versierten Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen. Die hierfür anfallenden Kosten sind meist deutlich geringer als die Kosten, die durch eine blindlings unterschriebene oder eigenmächtig geänderte Unterlassungserklärung entstehen können.

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