Müssen behördliche Auflagen auch in der Corona-Krise umgesetzt werden?

 

Viele behördliche Bescheide enthalten Auflagen, deren Umsetzung aufgrund der aktuellen Corona-Krise wirtschaftlich eine echte Belastung darstellt.

Beispiele für solche Auflagen sind:

  • Einbau eines Fettabscheiders in eine Gaststätte.
  • Bauliche Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen.
  • Herstellung von Stellplätzen.
  • Umsetzung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen.

Müssen Unternehmen diese Auflagen auch in der aktuellen Corona-Krise umsetzen?

Das Problem ist: Das Unternehmen hat ein großes Interesse an dem Bescheid. Wird jedoch die Auflage nicht umgesetzt, kann der Bescheid widerrufen oder die Auflage von der Behörde zwangsweise durchgesetzt werden.

Aktuell hilft der Staat Unternehmen zwar durch verschiedene Programme und Steuererleichterungen. Die Nichtdurchsetzung von Auflagen wird jedoch nicht diskutiert.

Das bedeutet, dass Auflagen auch in der Corona-Krise umzusetzen sind!

Was ist zu tun?

Unternehmen sollten dringend eine Fristverlängerung zur Umsetzung behördlicher Auflagen beantragen. Denn in der aktuellen Corona-Krise kann es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegen, diese Fristen großzügig zu verlängern.

So unterstzützen wir Sie:

Für ein Pauschalhonorar von 150,00 € netto zzgl. USt. prüfen wir die Erfolgsaussichten einer Fristverlängerung, nehmen Kontakt mit der zuständigen Behörde auf und beantragen für Sie eine ausreichend lange Fristverlängerung.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung!

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