Maskenkauf mit gefälschter CE – Zertifizierung

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Ein Käufer hatte 80.000 Einwegmasken erworben – der Verkäufer hatte deren CE – Zertifizierung bei Abschluss des Vertrages zugesichert. Tatsächlich konnte der Verkäufer auf Anforderung nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen.

Nachdem zwar auf den Verpackungen der Masken ein Hinweis auf die Zertifizierung zu finden war, nicht aber auf der anschließend übersandten Rechnung, bat die Käuferin um einen entsprechenden Nachweis. Sie erhielt ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Für die verkauften Masken gibt es keine CE – Zertifizierung.

Die Verkäuferin wurde in zwei Instanzen zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Masken verurteilt. Auf Grund der fehlenden Zertifizierung seien die Masken mangelhaft.

Das OLG Frankfurt am Main betont, dass die Käuferin nicht verpflichtet gewesen sei, der Verkäuferin nach Entdeckung der Fälschung eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Dies wäre, so das Gericht, unzumutbar gewesen.

Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Verkäuferin nach Vertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt habe. Dies habe das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Vertragspartners zerstört. In diesem Fall komme dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners besondere Bedeutung zu: das Vorliegen einer Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt könne nicht durch die beim Handelskauf erforderliche eigene Untersuchung der Ware geprüft werden, vor allem wenn diese unberechtigt mit einem CE – Zeichen versehen sei.

- OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.09.2021 i.V. mit Hinweisbeschluss vom 25.06.2021 – 4 U 66/21

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