Markenlöschung wegen Nichtbenutzung wird einfacher

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz

Um eine eingetragene Marke aufrecht zu erhalten, muss diese benutzt werden. Wird eine Marke über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht benutzt, ist sie löschungsreif. Interessierte Dritte können dann einen Löschungsantrag beim Markenamt oder eine Löschungsklage bei Gericht einreichen.

Bisher war es allerdings so, dass der Kläger im Verfahren nachweisen musste, dass die Marke des Beklagten nicht benutzt wurde. Dieser Nachweis ist allerdings regelmäßig nur schwer zu führen, da eine negative Tatsache per se schwierig zu beweisen ist und der Kläger als externer Dritte regelmäßig keine Informationen zu den Betriebsinterna des beklagten Markeninhabers hat. Daher traf den Beklagten bisher eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, wenn der Kläger keine genaue Kenntnis von den Benutzungsumständen hatte und nicht über die Möglichkeit verfügte, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. Kam der Beklagte der Darlegungslast nach, war es wieder am Kläger, den Vortrag substantiiert zu bestreiten und die Nichtbenutzung zu beweisen.

Mit seiner aktuellen Entscheidung (I ZR 40/20, Urteil vom 14. Januar 2021- Stella) vollzieht der BGH nun eine Kehrtwende und dreht die Beweislast um. Er schließt sich damit dem EuGH an. Dieser ist der Auffassung, dass es die Aufgabe des Inhabers der zu löschenden Marke sei, die ernsthafte Benutzung der Marke nachzuweisen. Der Markeninhaber sei am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei.

Diese Kehrtwende ist sicher angebracht und interessengerecht. Sie bedeutet gleichzeitig aber auch eine Abkehr von dem ehernen Grundsatz, dass der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen seines geltend gemachten Anspruchs beweisen muss.

Darüber hinaus vollzog der BGH in der gleichen Entscheidung noch eine weitere Kehrtwende. So war bisher in den maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum auch der Zeitraum nach Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz einzubeziehen. Dies war regelmäßig mit einer erheblichen Unsicherheit verbunden, da bei Klageerhebung niemand vorhersehen konnte, wann dieser Tag eintreten wird. Ab sofort ist bei der Berechnung des Fünf-Jahres-Zeitraumes auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage abzustellen (= Datum der Zustellung der Klage) bzw. auf den Zeitpunkt des Eingangs des Löschungsantrags beim Markenamt. Auch diese auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhende Rechtsprechungsänderung ist ausdrücklich zu begrüßen.

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