Malle für alle?
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz
Angesichts des aktuellen Schmuddelwetters wünscht sich sicher mancher an den Strand von Mallorca, umgangssprachlich kurz Malle. Oder zumindest auf eine ausgelassene „Malle-Party“. Aber darf man eine solche überhaupt ungestraft veranstalten? Also unabhängig von ständig wechselnden Corona-Beschränkungen? Oder stehen der Umsetzung dieser Idee Markenrechte entgegen?
Tatsächlich hatte das EU-Markenamt (EUIPO) im Jahr 2004 eine Wortmarke „Malle“ (Nr. 2631166) unter anderem für die Dienstleistungen Party-Organisation, Party-Durchführung und den Betrieb einer Diskothek ins Markenregister eingetragen und damit dem Markeninhaber ein Monopol gewährt. Dieses nutzte der Markeninhaber wohl in großem Stil dazu, Veranstalter von „Malle-Partys“ abzumahnen und mit Gerichtsverfahren zu überziehen.
Dem wurde jetzt vom Gericht der Europäischen Union (EuG, Urteil vom 15.12.2021, T-188/21) ein Ende bereitet. Bereits zuvor hatte das EUIPO auf einen entsprechenden Antrag hin festgestellt, dass „Malle“ nicht als Marke geschützt bleiben könne, da der Begriff beschreibend für Mallorca sei und keine Unterscheidungskraft besitze. Die vom Markeninhaber gegen diese Entscheidung eingereichte Klage wurde nun vom EuG zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte zwar aufgrund eines Formfehlers des Klägers, ist aber nach meiner Auffassung auch in der Sache selbst völlig berechtigt.
Kann also nun jeder nach Belieben eigene „Malle-Partys“ veranstalten? Die Antwort lautet leider „nein“. Im Markenregister sind noch mehrere weitere Marken mit dem Bestandteil „Malle“ eingetragen. So lange diese Marken rechtskräftig sind, sollten Veranstalter einen ausreichenden Abstand zu diesen einhalten, um Abmahnungen und ggf. langwierige Prozesse zu vermeiden.
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