Magnetschmuck ist keine apothekenübliche Ware

von Lieb Rechtsanwälte

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 19.09.2013, Az.: 3 C 15.12. entschieden, dass Magnetschmuck (mit Magneten versehene Schmuckstücke) keine apothekenüblichen Waren sind. Sie dürfen in Apotheken nicht angeboten und verkauft werden.

Magnetschmuck ist nach Auffassung des BVerwG keine apothekenübliche Ware. Er „ist weder Arzneimittel noch Medizinprodukt(z.B. ärztliche Instrumente, Verbandstoffe, Stützstrümpfe, Gehhilfen, Kontaktlinsen u.ä.) und erfüllt auch nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware. Als apothekenüblich bestimmt die Apothekenbetriebsordnung u.a. „Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern“ (§ 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO 2012). Das Produkt muss objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Das ist der Fall, wenn es zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen kann. Ob einem Produkt ein solcher Gesundheitsbezug beigemessen werden kann, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers.“

„Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lässt sich die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen. Danach gibt es keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten. Die Untersagungsanordnung verletzt den Kläger auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. Die Begrenzung des in Apotheken neben Arzneimitteln und Medizinprodukten zulässigen Warensortiments auf apothekenübliche Waren ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Beschränkung bezweckt mit Blick auf den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags der Apotheke, eine Entwicklung der Apotheken zum „drugstore“ zu verhindern, und schützt zudem das Vertrauen der Kunden, in der Apotheke Erzeugnisse mit einem tatsächlichen gesundheitlichen Nutzen zu erhalten.“

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 68/2013 zum Urteil vom 19.09.2013, 3 C 15.12

 

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