MVZ: Keine Vorratshaltung freier Arztsitze möglich – 6-Monats-Nachbesetzungsfrist

von Lieb Rechtsanwälte

Nach einer aktuellen Entscheidung des BSG (Az.: B 6 KA 23/11 R, Terminbericht des BSG Nr. 53/11 vom 20.10.2011) können Medizinische Versorgungszentren frei gewordene Arztstellen nicht beliebig lang auf Vorrat halten. Die Nachbesetzung muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen, wie der Vertragsarztsenat entschieden hat. Mehr Zeit besteht nur für deutlich unterhälftige Teilzeitstellen.

Das BSG hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem es um die Nachbesetzung einer viertel Stelle im MVZ eines katholischen Krankenhauses in Nordrhein ging. Die Stelle wurde bereits Ende Februar 2006 frei, jedoch beantragte das MVZ erst im Juni 2007 die Nachbesetzung. Dies wurde vom Berufungsausschuss für zu spät erachtet und der Nachbesetzungsantrag abgelehnt.

Bereits zu den Einzelpraxen hatte der Vertragsarztsenat entschieden, dass eine Nachbesetzung möglich ist, solange noch einsatzfähige Praxisräume vorhanden sind und damit letztlich noch eine Weiterbehandlung des bisherigen Patientenstamms möglich ist.

Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des BSG auf ein MVZ allerdings nicht anwendbar, da ansonsten ein MVZ damit Vertragsarztsitze faktisch unbegrenzt blockieren könnte, dies aber mit den Strukturprinzipien der Bedarfsplanung nicht vereinbar wäre. Der Vertragsarztsenat leitet deshalb aus den gesetzlichen Gründungs- und Zulassungsvoraussetzungen eines MVZ eine Frist von sechs Monaten für die Nachbesetzung ab. Das Ausscheiden eines beim MVZ tätigen Arztes sei strukturell dem Entfallen der Gründungsvoraussetzungen vergleichbar. Fallen diese Voraussetzungen weg, habe ein MVZ aber sechs Monate Zeit, diese wieder zu erfüllen. Die Stelle fällt weg, wenn die Stelle nicht innerhalb dieser Frist neu besetzt wird.

Geht es allerdings wie in dem zu entscheidenden Fall lediglich um eine viertel Stelle, könne sich nach Auffassung des BSG das MVZ mehr Zeit lassen, da wegen einer viertel Stelle weder ein Versorgungsauftrag entzogen noch ein Arztsitz neu vergeben werden könne. Deshalb sei im vorliegenden Fall das Nachbesetzungsrecht auch nach weit über einem Jahr noch nicht erloschen gewesen.

Ob es auch in solchen Fällen eine Höchstgrenze gibt, bleibt hiernach ungeklärt. Auch stellt sich die Frage, ob die Sechs-Monats-Frist wieder relevant wird, wenn mehrere freie Teilzeitstellen eines MVZ insgesamt eine halbe Stelle oder mehr ergeben. Diese Entscheidung des BSG klärt somit längst noch nicht alle Spielarten an Nachbesetzungsfällen.

 

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