LG München I: Hochzeit fällt coronabedingt aus – das gemietete Schloss muss trotzdem bezahlt werden

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Wir haben an dieser Stelle bereits mehrfach aktuelle Entscheidungen, die Mietzahlungen in Zusammenhang mit  geschlossenen Ladengeschäften betreffen, dargestellt. Jetzt hat das LG München I (Urteil vom 29.04.2021 – 29 O 8772/20) ein Urteil zur Mietzahlung für ein Schloss gefällt, auf dem im Juni 2020 Hochzeit gefeiert werden sollte. Die Hochzeit ist ausgefallen, die Miete ist aber in voller Höhe zu zahlen.

Ein Brautpaar schloss im August 2018 einen Mietvertrag über Räumlichkeiten in einem Schloss über 7.363,04 €, um dort am 20.06.2020 seine Hochzeit zu feiern. Auf Grund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen konnte die Hochzeit nicht wie geplant gefeiert werden. Die Mieter zahlten die vereinbarte Miete nicht und wandten ein, der Vermieter habe seine Leistungsverpflichtung auch nicht erfüllt. Hilfsweise traten sie vom Vertrag zurück.

Der Vermieter nahm daraufhin die Mieter klageweise in Anspruch und bekam Recht. Das Gericht wies darauf hin, dass der Vermieter vertraglich nicht verpflichtet war, die Hochzeit auszurichten, sondern die gemieteten Räume zu überlassen. Dies sei trotz Pandemie nicht unmöglich gewesen. Das Verwendungsrisiko für die Räume liege alleine beim Mieter; welcher Mietzweck im Vertrag aufgeführt sei, sei unerheblich.

Auch ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag habe hier nicht bestanden. Trotz der schwerwiegenden Veränderung der Umstände nach Abschluss des Vertrages durch die Pandemie gelte das Prinzip der Vertragstreue; gerade in derartigen Konstellationen wirkten die Interessen der Parteien und das Gebot zu wechselseitiger Rücksichtnahme fort.

Primäre Folge der schwerwiegenden Änderung der Geschäftsgrundlage nach Vertragsschluss sei daher ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Ein Rücktrittsrecht sei nur gegeben, wenn die Anpassung unzumutbar sei.

Im entschiedenen Fall habe der Vermieter unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Mieter den Austausch gesucht und den beklagten Mietern attraktive Ersatztermine angeboten. Diese hätten hierauf jedoch nicht mehr reagiert und dadurch, so das Gericht, zu erkennen gegeben, dass sie kein Interesse an einer Lösung, die die Belange beider Vertragsparteien berücksichtigt, hatten. Sie hätten vielmehr das Ziel der Auflösung des Vertrages verfolgt, die einseitig zu Lasten des klagenden Vermieters ginge. Allein dieses reiche aber nicht aus, um von der Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung auszugehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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