Krankenkassen: Grenzen der Mitgliederwerbung

von Lieb Rechtsanwälte

Rabattgutscheine für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten sind kein zulässiges Instrument, um Mitglieder für eine Krankenkasse zu werben, wie das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 10.08.2012 (Az.: S 81 KR 1280/11) entschieden hat.

Die AOK Bayern hatte zur Gewinnung neuer Versicherte ihren Mitglieder Rabatte und Sonderkonditionen vermittelt (z.B. für Möbel- und Bekleidungshäuser, Frisör, Reinigungen, Berg- und Sommerrodelbahnen). Gegen diese Vermittlung klagten sechs Ersatzkassen mit der Begründung, dass solche Rabatte und Sonderkonditionen gegen die Regeln des Wettberwebs der Krankenkassen verstießen. Die AOK argumentierte wiederum, dass die gesetzlichen Krankenkassen seit der Angleichung der Beitragssätze und seit der Begründung ihrer Insolvenzfähigkeit in einem verschärften Wettbewerb zueinander stünden, weshalb es gerechtfertigt sei, um Beitragszahler intensiver zu werben.

Das Sozialgericht Berlin hat in seiner Entscheidung die Rechtsansicht der Ersatzkassen bestätigt. Zwar konkurrieren die gesetzlichen Krankenkassen miteinander, jedoch dürften sie sich nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen. Ihre Tätigkeit sei von Gesetzes wegen darauf zu beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu unterstützen und zu versorgen. Aus dem Gebot der Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen folgten weitere Grenzen. Vor diesem Hintergrund dürften sich die Krankenkassen bei der Werbung von Mitgliedern nur solcher Mittel bedienen, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die .Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wurde zugelassen.

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