BSG: Kosten für Basispflege bei Neurodermitis trägt der Patient

von Lieb Rechtsanwälte

Neurodermitis-Patienten haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme gegen die gesetzlichen Krankenkassen für Basispflegetherapie. Die Ablehnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) ist rechtmäßig, wie das Bundessozialgericht in Kassel entschieden hat (Urteil vom 06.03.2012, Az.: B 1 KR 24/10 R).

Geklagt hatte eine schwer an Neurodermitis erkrankte Frau, die nach eigener Einschätzung fettende und entzündungshemmende Cremes für durchschnittlich 510 Euro im Monat benötigt, um Krankenhausaufenthalte oder eine  Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden.

Die vom Gesetz eröffnete Ausnahme für die Kostenerstattung wurde vom GBA wegen fehlender Studien über die Wirksamkeit der Basispflege abgelehnt. Die beklagte Krankenkasse sah sich hieran gebunden.

Der Erste Senat des BSG gab der Krankenkasse recht. Die Basispflege gehöre nach den geltenden Bestimmungen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, und der GBA habe rechtmäßig keine Ausnahme zur Kostenübernahme beschlossen.Solange ein zusätzlicher Nutzen der Arzneimittel nicht nachgewiesen sei, dürften die Patienten auf vergleichbare, aber preiswertere kosmetische Pflegemittel verwiesen werden. Bei schweren Verlaufsformen würden die Kassen die Behandlung mit entzündungshemmendem Kortison oder anderen Medikamenten übernehmen, sodass die Ablehnung auch nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Der Qualität der Arzneimittel und der Schwere der Krankheit werde mit den bestehenden Regelungen in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen.

 

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