Kick-back bei Laborleistungen
von Lieb Rechtsanwälte
Nach der Entscheidung des BGH vom 23.02.2012 – I ZR 231/10 – stellt es eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die zahnärztliche Diagnose- und Therapiefreiheit dar, wenn sich Zahnärzte vertraglich verpflichten, ein von einer GmbH betriebenes Dentallabor mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen zu beauftragen und die Zahnärzte durch eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion am Gewinn dieser GmbH partizipieren können.
In dem Streitfall schlossen die in Praxisgemeinschaft niedergelassenen Zahnärzte mit einem Dentallabor einen Kooperationsvertrag. Hierin verpflichteten sie sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen durch entsprechende Einzelaufträge bei dem Dentallabor in Auftrag zu geben. Den Zahnärzten wurden über eine zwischengeschaltete Gesellschaft Gewinnbezugsrechte an dem Dentallabor eingeräumt. Der BGH stellte fest, dass der Kooperationsvertrag gemäß § 134 BGB i. V. m. § 8 Abs. 5 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammern nichtig ist. Ärzte seien aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht gehalten, die Entscheidung darüber, an wen sie einen Patienten überweisen oder wem sie Untersuchungsmaterial zur Laboruntersuchung überlassen, allein nach ärztlichen Gesichtspunkten mit Blick auf das Patienteninteresse zu treffen. Der Arzt dürfe seine Entscheidung nicht davon abhängig machen, ob ihm für die Überweisung eine Gegenleistung zufließe oder nicht. Dieser auch für Zahnärzte geltende Gesichtspunkt komme in dem berufsrechtlichen Verbot zum Ausdruck, sich für die Zuweisung von Patienten und für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial eine Gegenleistung gewähren zu lassen oder selbst eine solche Gegenleistung zu gewähren. Nach der Berufsordnung solle der Zahnarzt keine Verpflichtungen eingehen, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen können. Zu den besonderen Berufspflichten gehöre es auch, es zu unterlassen, Patienten einem anderen Behandler gegen Entgelt oder gegen andere Vorteile zuzuweisen. Diese berufsrechtlichen Ge- und Verbote habe der Zahnarzt auch dann zu befolgen, wenn er im Rahmen seiner Praxis ein eigenes zahntechnisches Labor betreibe oder ein solches Labor auslagere und von einem Dritten betreiben lasse. Im vorliegenden Fall verletzte die Kooperationsvereinbarung diese Ge- und Verbote.
Quelle Gesundheitsrecht 2012/621