BSG: Keine Vermehrung des Versorgungsauftrages bei doppelter Zulassung.

von Lieb Rechtsanwälte

Nach einem Beschluss des Bundessozialgericht vom 09.02.2011, B 6 KA 44/10 B dürfen Ärzte mit doppelter Zulassung nicht an zwei verschiedenen Orten jeweils einen vollen Versorgungsauftrag wahrnehmen.

Das Bundessozialgericht hatte über einen Fall einer Augenärztin und Neurologin zu entscheiden, die ihren Vertragsarztsicht für den Bereich Neurologie an einen anderen Ort verlegen wollte, um dort mit einem zusätzlichen Versorgungsauftrag in einem MVZ arbeiten zu können. Ursprünglich war die Ärztin erst als Augenärztin, danach als Augenärztin und Neurologin in Hessen niedergelassen. Zulassungs- und Berufungsausschuss lehnten den Antrag der Ärztin ab. Auch die Klage der Ärztin vor dem Sozial- sowie dem Landessozialgericht blieb erfolglos, da ihr nicht zwei volle Versorgungsaufträge zuerkannt wurden, sondern nur einer, so die Begründung des Landessozialgerichts.

Dieser Auffassung schloss sich auch das BSG an. Zwar habe der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Vertragsärzte inzwischen deutlich erweitert, sodass der der Vertragsarztsitz verlegt und ein Versorgungsauftrag auf einen halben Versorgungsauftrag reduziert werden könne. Zweigpraxen erlaubten auch die Tätigkeit an verschiedenen Standorten. Auch habe das BSG entschieden, dass ein für zwei Fachgebiete zugelassener Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit auf eines dieser Fachgebiete beschränken darf.

"Diese Flexibilisierungsoptionen ändern aber nichts an dem Grundsatz, dass einem Arzt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist." Bei einer Sitzverlegung sehe die Zulassungsverordnung vor, dass "der gesamte Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegt wird".

Bei der Gründung von Zweigpraxen gehe die Zulassungsverordnung davon aus, dass "zugleich die Tätigkeit in der Stammpraxis reduziert wird". Das Ansinnen der Augenärztin und Neurologin, zwei Sitze mit jeweils vollem Versorgungsauftrag zu erlangen, weiche davon deutlich ab. Eine solche "Vermehrung der Versorgungsaufträge" sei nicht vorgesehen und mit der Bedarfsplanung unvereinbar.

Weiter führt das Bundessozialgericht aus, dass der Grundsatz, dass einem Arzt nur ein Vertragsarztsitz und nur ein - voller oder hälftiger - Versorgungsauftrag zugeordnet ist, niemals aufgegeben worden sei. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei gerechtfertigt und wiege nicht so schwer, dass das Grundgesetz verletzt sei.

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