Keine Leistungspflicht der GKV bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

von Lieb Rechtsanwälte

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem aktuellen Beschluss vom 12.12.2012 (Az.: 1 BvR 69/09) den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gebilligt. Wie die Richter erläuterten, müssten die Kassen nicht alles zahlen, was die Medizin hergibt. Die Kostenbelastung der Versicherten bleibe zumutbar.

Geklagt hatte ein heute 78-jähriger Mann, der   an chronischer Emphysembronchitis leidet und von seinem Hausatzt jahrelang mit dem rezeptfreien Medikament Gelomyrtol forte® behandelt wurde. Seit Anfang 2004 lehnte seine Krankenkasse es ab, die Kosten von monatlich 28,80 Euro zu bezahlen, mit der Begründung, dass mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) rezeptfreie Arzneimittel von der Leistungspflicht ausgenommen worden seien.

Der Versicherte war durch alle Instanzen gegangen, jedoch ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm nun ebenfalls nicht Recht.

Es wurde eingeräumt, dass die Verschreibungspflicht zwar eigentlich der Arzneimittelsicherheit diene, das Kriterium sei daher für die Leistungspflicht der Kassen "nicht zielgenau". "Es ist aber auch nicht sachwidrig, sondern zur Dämmung der Kosten im Gesundheitswesen erforderlich und auch geeignet." Zudem verwiesen die Verfassungsrichter auf es Ausnahmen bei schweren Erkrankungen.

Auch den Gleichheitssatz sieht das Bundesverfassungsgericht nicht verletzt, sondern geht davon aus, dass die große Mehrheit der Versicherten betroffen ist. Zudem seien, wie auch im konkreten Fall die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in der Regel preiswerter, so dass die Belastung auch für chronisch Kranke zumutbar bleibe. Ein unzulässiges "Sonderopfer" für chronisch Kranke wurde ebenso nicht gesehen, sondern eingewandt, dass es für sie auch ergänzende Regelungen, etwa Steuervergünstigungen, gebe.

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