Keine Exklusivwerbung für Apotheken in Arztpraxen

von Lieb Rechtsanwälte

Nach einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt vom 20.03.2014 (6 U 2/13) wird das Zuweisungsverbot vom Arzt zu einer bestimmten Apotheke bei exklusiver Werbung im Wartezimmerfernsehen verletzt. In dem Urteil wird jedoch auch angedeutet, was als Werbung im Wartezimmerfernsehen erlaubt sein könnte.

Nach Auffassung des Gerichts hat exklusive Werbung für eine bestimmte Apotheke nichts auf dem Bildschirm eines Wartezimmer-Fernsehens in der Arztpraxis verloren. Ist die Werbung dagegen nicht exklusiv und wirkt sie insgesamt nicht wie eine Empfehlung des Arztes, kann eine solche Werbung erlaubt sein.

Geklagt hatte die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) über die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg gegen ein Unternehmen, das damit geworben hatte, über ein regionales Gesundheitsfenster auf einem Wartezimmer-TV-Angebot regional ansässige Unternehmen aus den Bereichen Gesundheit, Wellness, Fitness und Medizin, u.a. auch Apotheken exklusiv vorzustellen. Nach Auffassung der BLAK verstößt eine solche Empfehlung von Apothekenspots im Arzt-Wartezimmer sowohl gegen das Zuweisungsverbot nach Paragraf 11 Abs.1 Apothekengesetz als auch gegen entsprechende berufsrechtliche Vorgaben der Bayerischen Landesapothekerkammer (Paragraf 20 II Nr. 4).

Das erstinstanzlich befasste Landgericht Limburg untersagte das Geschäftsmodell, soweit für eine bestimmte Apotheke geworben wird. Das OLG urteilte nun, dass eine Zuführung im Sinne von Paragraf 11 ApoG nicht nur bei einer unmittelbaren Einigung zwischen Arzt und Apotheker vorliegt, sondern auch eine Werbung gegenüber Patienten, die unter Einschaltung Dritter mit Wissen und Wollen von Arzt und Apotheker als unzulässige Zuführung einzustufen ist.

"Diese Auslegung ist geboten, da ansonsten die Regelung des Paragrafen 11 ApoG ohne weiteres umgangen werden könnte". Diese Definition des Zuweisungsbegriffs ermöglicht eine direkte Beanstandungsmöglichkeit bei Dritten (Veranlasser), die Apotheker und Arzt zu einem Gesetzesverstoß verleiten.

Das OLG Frankfurt wies aber auch darauf hin, dass eine distanziertere Form der Werbung - nicht exklusiv - "charakteristische Merkmale für einen Vorstoß gegen das Apothekengesetz nicht mehr" aufweist.

Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zuglassen.

 

Quelle: www.aerztezeitung.de, Artikel vom 7. April 2014

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