Keine Aufrechnung von Forderungen der KV bei Arztinsolvenz

von Lieb Rechtsanwälte

Die KV kann im Falle einer Insolvenz des Vertragsarztes alte Rückforderungsansprüche nicht mit neuen Honoraranforderungen verrechnen, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts in Kassel entschieden hat.

Altforderungen der KV fallen in die Masseschulden des Arztes und werden in der Regel nur zu einem Bruchteil befriedigt.

Es ging um den Fall eines Arztes aus Bayern, der trotz Insolvenz weiter arbeitete. Seine KV rechnete ab dem ersten Quartal 2005 mit einer rechtskräftigen Rückforderung von über 50.000 Euro auf und behielt laufende Honorare ein. Hiergegen wandte sich der Insolvenzverwalter, der der Auffassung war, dass eine Aufrechnung unzulässig ist.

Die Klage des Insolvenzverwalters hatte Erfolg. Das BSG entschied mit Urteil vom 23.03.2011, B6 KA 14/10 R, dass eine Aufrechnung von Altschulden mit neuen Umsätzen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig ist. Zulässig sei allenfalls eine "quartalsgleiche Richtigstellung" mit Rückforderungen und Honoraren aus dem gleichen Quartal. Für die danach fälligen Nachzahlungen laufenden Honorars hat der Insolvenzverwalter jedoch keinen Anspruch auf Zinsen, wie das BSG weiter entschieden hat.

zu diesem Thema auch: BSG-Urteil zur Verrechnung alter Regresse im Insolvenzfall - Beitrag vom 17.03.2010

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