Keine Garantie

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz

Dass es keine Garantie gibt, stellte bereits Herbert Grönemeyer vor einigen Jahren im gleichnamigen Lied fest. Dem schloss sich jetzt das OLG Frankfurt im Ergebnis an (Az.: 6 U 121/21, Urteil vom 11.11.2021). Folgendes war geschehen:

Der Betreiber einer Internetplattform für gebrauchte Elektronikartikel warb mit der Angabe „36 Monate Garantie" für die zwischen Verkäufer und Käufer vermittelten Artikel. Tatsächlich gewährte der Betreiber allerdings keine Garantie über 36 Monate. Aus dem „Kleingedruckten“ ergab sich, dass der Betreiber nur eine solche Garantie gewährte, die erst nach Ablauf der „gesetzlichen Gewährleistungsfrist“ des Verkäufers eingriff und je nach Gestaltung des Vertrags zwischen Verkäufer und Käufer lediglich 24 oder sogar nur 12 Monate betrug.

Die Betreiberin versuchte sich zunächst damit zu rechtfertigen, dass es sich bei der Formulierung „gesetzliche Gewährleistungsfrist“ um einen Übersetzungsfehler handele und eigentlich der Begriff „Verkäufergarantie“ gemeint gewesen sei. Diese Argumentation überzeugte das Gericht allerdings nicht. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass es darauf nicht ankomme. Denn dann sei die Werbeangabe „36 Monate Garantie“ jedenfalls deshalb unzutreffend, weil nicht die Betreiberin über die volle Laufzeit Garantiegeberin wäre, sondern zunächst der Verkäufer. Die Pauschalangabe „36 Monate Garantie“ erwecke demgegenüber den Eindruck, es geben nur einen Garantiegeber. Der Durchschnittsverbraucher verbinde mit der Angabe, die Betreiberin gewähre auf das gekaufte Produkt ein selbstständiges Garantieversprechen mit einer Dauer von 36 Monaten. Da dies nicht den Tatsachen entspricht, wurde die Betreiberin zur Unterlassung der Werbung verurteilt.

Dem Urteil ist zuzustimmen, weil durch die verschiedenen Garantiegeber für verschiedene Zeiträume die Abwicklung bei eventuellen Mängeln rechtlich und tatsächlich erschwert wird.

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