Keine Entschädigung für Corona–bedingte Schließungen im ersten Lockdown

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

An dieser Stelle wurde bereits mehrfach über die unterschiedliche Rechtsprechung zu Entschädigungen für Corona – bedingte Schließungen berichtet, zuletzt am 24.6.2021. Nun hat das OLG Frankfurt/Main mit Beschluss vom 31.05.2021 (3 U 34/21; i.V. mit Hinweisbeschluss vom 06.05.2021) die Berufung eines betroffenen Gastronomen zurückgewiesen.

Die Klägerin, die eine Gaststätte betreibt, machte für die Zeit des ersten Lockdown vom 18.3. – 16.4.2020 Versicherungsleistungen für die auf den Lockdown zurückgehende Betriebsschließung geltend.

In § 2 Nr. 1 der für ihren Versicherungsvertrag gültigen Zusatzbedingungen verpflichtete sich die beklagte Versicherung zu Entschädigungsleistungen, „wenn die zuständige Behörde auf Grund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (s. Nr.2) den versicherten Betrieb … schließt.“

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger gem. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen „sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger.“ COVID – 19 wird in § 2 Nr. 2 der Bedingungen nicht erwähnt.

 

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Das OLG vertritt die Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zustehe. Selbst wenn man § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen als dynamische Verweisung auf das IfSG verstehe, bestünde kein Schutz, da COVID – 19 erst nach dem maßgeblichen Zeitraum in § 6 IfSG aufgenommen worden sei. § 2 Nr. 2 beziehe sich selbst bei Annahme eines dynamischen Charakters allenfalls auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Nur so sei die Reichweite des Versicherungsschutzes problemlos feststellbar.

 

Nichts anderes gelte auf Grund der Einführung der Meldepflicht in § 1 CoronaMeldeV. Die Versicherungsbedingungen bezögen sich ausschließlich auf die Inhalte der §§ 6, 7 IfSG.

Die Auslegung der Versicherungsbedingungen führe, so das OLG, auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Die Begründung des OLG lautet hier: „Der Schutzzweck des IfSG liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs auf Grund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren“.

 

Die Entscheidung verdeutlicht ein weiteres Mal, dass eine pauschale Beurteilung der Sachverhalte nicht möglich ist.

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