Kein Vergleich über Geschäftsführerhaftung gem. § 64 GmbHG a.F. im vorläufigen Insolvenzverfahren

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Der BGH hat mit Urteil vom 20.04.2021 (II ZR 387/18) entschieden, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Vereinbarung über Ansprüche gem. § 64 GmbHG a.F. auch dann dem Verzichts- und Vergleichsverbot unterliegt, wenn ihr der vorläufige Insolvenzverwalter nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts zugestimmt hat.

Im entschiedenen Fall wurde im vorläufigen Insolvenzverfahren zur Abwicklung bestehender Auftragsverhältnisse mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Vereinbarung zur Abwicklung bestehender Auftragsverhältnisse u.a. mit der Geschäftsführerin der Schuldnerin (M – GmbH) geschlossen. In dieser war u.a. ein umfangreicher Verzicht der Geschäftsführerin auf vertragliche und gesetzliche Sicherungsrechte (wegen Begebung eines Darlehens) vereinbart.

Im Gegenzug sollte „der Betrag, den Frau S. theoretisch wirtschaftlich dadurch verliert, dass sie auf ihre vom vorläufigen Insolvenzverwalter bestrittenen Sicherungsrechte im oben beschriebenen Umfang verzichtet, von möglichen (und genauso streitigen) Haftungsansprüchen der M aus § 64 GmbHG (Geschäftsführerhaftung wegen Nichtbeachtung des Zahlungsverbots) bei deren Geltendmachung abgezogen“ werden.

Nach Auffassung des BGH unterliegt die Vereinbarung zwischen der späteren Schuldnerin und einem Geschäftsführer über Ansprüche gem. § 64 GmbHG a.F. auch dann dem Verzichts- und Vergleichsverbot gem. 9b I 1 GmbHG, wenn der vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter zugestimmt hat. Ob dies auch gelten soll, wenn ein sog. „starker vorläufiger Verwalter“, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bereits im Eröffnungsverfahren übergeht, gelten soll, bedurfte, so der BGH, in diesem Fall keiner Entscheidung.

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