Kein Schadensersatz für wissende Dieselkäufer

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Mit Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, hat der BGH entschieden, dass der Käufer eines Pkw von VW mit einem Dieselmotor des Typs EA189 keine Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn das Fahrzeug erst im September 2016 erworben wurde. Zu diesem Zeitpunkt war bereits in der Öffentlichkeit bekannt, dass viele solcher Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind und die angegebene Schadstoff-Norm nur auf dem Prüfstand einhalten, nicht zwangsläufig jedoch auch im realen Fahrbetrieb.

Klagen und Urteile im Diesel-Skandal werden größtenteils auf die Rechtsgrundlage der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB gestützt. Die heimliche Manipulation des Schadstoffausstoßes wie von VW zunächst praktiziert wird von der Rechtsprechung in den meisten Fällen als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung beurteilt. Dies gilt nach dem neuesten Beschluss des BGH allerdings nicht für Kunden, die ihr Fahrzeug erwarben, obwohl die Schummelei bereits aufgedeckt und allgemein bekannt geworden war. Nachdem VW dies auch öffentlich zugegeben hatte und sich mittels Softwareupdates um Abhilfe bemühte, konnte der Konzern nach Ansicht des BGH damit zumindest die Sittenwidrigkeit beseitigen.

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