Käufer kann Schadensersatz auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten verlangen
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Der u.a. für Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des BGH hat klargestellt, dass ein kaufvertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Mängeln einer erworbenen Immobilie nach wie vor anhand der voraussichtlichen („fiktiven“) Kosten der Mängelbeseitigung geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 12.03.2021 – Az. V ZR 33/19).
Hintergrund des Falles war der Erwerb einer Eigentumswohnung unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Vertraglich hatte sich der Verkäufer allerdings ergänzend verpflichtet, im Fall des erneuten Auftretens von Feuchtigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes diese auf eigene Kosten zu beheben. Nachdem eine Beseitigungsaufforderung unter Fristsetzung erfolglos geblieben war, wurde der Verkäufer auf Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen.
Der Senat entschied, dass der Käufer im Rahmen des sog. kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwertes oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen könne. Ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird, ist unerheblich.
Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat sieht das für den werkvertraglichen Anspruch auf kleinen Schadensersatz anders – nachdem dem Besteller hier ein Anspruch auf Kostenvorschuss zusteht, ist für die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten kein Raum mehr.
Eine Ausnahme gilt auch im Kaufrecht für die Umsatzsteuer. Diese ist nur zu erstatten, wenn sie auch angefallen ist.