KG Berlin zur Miete für Gewerberaum

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 01.04.2021 über die Miete für eine Spielhalle entschieden, die zur Eindämmung des Infektionsgeschehens aufgrund staatlicher Anordnung geschlossen bleiben musste. Das Gericht spricht der Vermieterin die Miete (nur) zur Hälfte zu. Diese Entscheidung beruhe auf den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Weder der Mieter noch der Vermieter hatten bei Vertragsschluss mit einer solchen Maßnahme der Staatsgewalt gerechnet. Dieser Eingriff in das Nutzungsrecht des Mieters liege nicht in der alleinigen Risikosphäre des Mieters, denn hierbei realisiere sich kein bloßes allgemeines Lebensrisiko.  Keinem von beiden sei zuzumuten, die nachteiligen Folgen der Zwangsschließung allein zu tragen. Sie seien daher als solidarische Gemeinschaft gleichermaßen zu belasten.

Damit zeigt sich das Kammergericht auf einer Linie mit dem OLG Dresden (Urteil vom 24.02.2021 - 5 U 1782/20, wir berichteten). Diese Ansicht muss innerhalb der Rechtsprechung nach wie vor als Mindermeinung bezeichnet werden. Bislang liegen jedoch noch nicht allzu viele Entscheidungen in zweiter Instanz vor. Erst recht konnte der BGH noch nicht Stellung beziehen. Das Urteil des Kammergerichts Berlin ist nicht rechtskräftig.

 

Kammergericht Berlin, Urteil vom 01.04.2021 - 8 U 1099/20

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