Jetzt ist es offiziell – Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit „Null“

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Saskia Krusche, FAin für Arbeitsrecht

Schon seit der ersten Welle ist unter uns Juristen höchst umstritten, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, auch ohne gesonderte arbeitsvertragliche Vereinbarung bei Kurzarbeit „Null“ den Urlaubsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers entsprechend anteilig zu kürzen. Zwar gab es im Vorfeld bereits ein paar Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu dem Thema. Allerdings ließ sich aus diesen nicht ableiten, dass diese Kürzungsbefugnis auch automatisch, d.h. ohne vertragliche Grundlage, besteht. Aus diesem Grund sehen unsere Musterarbeitsverträge eine entsprechende Kürzungsklausel vor.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 12.03.2021 – Az. 6 Sa 824/20 jüngst entschieden, dass eine automatische Kürzungsbefugnis im Falle der Kurzarbeit „Null“ gegeben sei – und zwar für jeden vollen Monat (nicht Kalendermonat gemäß der Pressemitteilung des LAG), in dem der Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit „Null“ nicht gearbeitet hat. Der Urlaubsanspruch setze nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich arbeitet, so dass er Urlaub zur Erholung benötigt.

Das LAG hat allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob es bei der Entscheidung bleibt. Wir gehen jedoch davon aus – sollte Revision überhaupt eingelegt werden.

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