Ist das nur schlecht gemacht oder schon „Bullshit“?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz

Auch Influencer stehen nicht über dem deutschen Recht. Dies musste jetzt eine Influencerin erfahren, der vom LG Frankfurt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt worden war, Produkte eines Dritten als „Mehr Bullshit“ zu bezeichnen. Die Influencerin hielt sich nun für besonders clever und verwendete stattdessen die Schreibweisen „Mehr B******t“ und „Noch mehr B***“.

Das LG Frankfurt hielt die beiden Abwandlungen für einen Verstoß gegen das zuvor ausgesprochene Verbot und legte der Influencerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft, auf. Diese Entscheidung wurde nun vom OLG Frankfurt bestätigt (Beschluss vom 23.09.2021, 6 W 76/21).

Nach der Auffassung der Gerichte handele es sich bei den beiden Abwandlungen um eine kerngleiche Verletzung der mit der einstweiligen Verfügung untersagten Handlung. Der Verkehr werde auch in den durch die Sternchen verfremdeten Worten den Begriff „Bullshit“ erkennen. Er sei an diese Auslassungszeichen gerade bei Schimpfworten gewöhnt. Auch werden beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines Wortes erfasst.

Der Auffassung der Gerichte ist zuzustimmen, da es sonst für den Verletzer ein Leichtes wäre, die verbotene Bezeichnung zu umgehen. Der BGH hatte das Verbot kerngleicher Verletzungen bereits in seinem Urteil vom 12.07.1957 (I ZR 52/55, Ei-fein) herausgearbeitet. Dieses hat bis heute nichts an seiner Aktualität verloren.

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