Ist das Ende des Cookie-Wahnsinns in Sicht?

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Am 01.12.2021 ist das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Es soll Klarheit schaffen und den regulatorischen Flickenteppich betreffend den Datenschutz und die moderne Kommunikation ablösen. So regelt das TTDSG zum Beispiel, dass zum Einsatz von Cookies eine explizite Einwilligung durch den jeweiligen Nutzer erforderlich ist. Das bedeutet eine Pflicht zur Verwendung von Cookie-Consent-Bannern.

Diese Pflicht ist nicht neu, sondern nur in eine neue gesetzliche Form gegossen worden. Jeder Internetnutzer kommt ständig mit Cookie-Bannern in Berührung. Sie lauern auf praktisch jeder Webseite und treiben den gemeinen Internetnutzer früher oder später in den Wahnsinn. Angesichts der Tatsache, dass Nutzer regelrecht überflutet werden mit Cookie-Bannern, die außerdem häufig irreführend gestaltet sind, darf sicherlich in Zweifel gezogen werden, dass sie ihren Zweck erfüllen, eine wohlüberlegte und informierte Entscheidung des Nutzers über die Verarbeitung seiner Daten zu ermöglichen. Der Verfasser wird nicht der einzige Internetnutzer sein, der sich das schnellstmögliche Ende des Cookie-Wahnsinns wünscht.

Auch der Gesetzgeber sieht diese Problematik und hat darauf reagiert. Gemäß § 26 TTDSG besteht seit 01.12.2021 jedenfalls in der Theorie die Möglichkeit, anstelle von Cookie-Bannern und anderen technischen Ansätzen, die eine aktive Einwilligung des Nutzers gegenüber jedem einzelnen Medienanbieter erfordern, sogenannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung oder auch Personal Information Management Services (PIMS).

Die Idee solcher Systeme ist es, dass der Nutzer einmal vorab in den Einstellungen seines Browsers oder an anderer geeigneter Stelle festlegt, welchen Datenverarbeitungsvorgängen er nach welchen Kriterien zustimmen will und diese Angaben dann von den Telemedienanbietern automatisch abgefragt und umgesetzt werden können. So muss sich der Nutzer nicht auf jeder neu aufgerufenen Webseite mit dem individuellen Cookie-Banner auseinandersetzen (treffender wohl: „wegklicken“) wie bisher. Er spart sich diesen Aufwand, da er die Angaben bereits einmal vorab gemacht hat und die jeweilige Webseite sozusagen selbständig herausfinden kann, was sie darf und was nicht. Ein Cookie-Consent-Banner ist dann nicht mehr nötig.

Das klingt nach einer hervorragenden Idee. Ob - und erst recht wann - dieser Traum Wirklichkeit wird, steht allerdings trotz der Initiative des Gesetzgebers derzeit noch in den Sternen. Gemäß § 26 Abs. 1 TTDSG sind nur solche Verwaltungsdienste, die die dort genannten Voraussetzungen wie etwa die gebotene Anwenderfreundlichkeit, wirtschaftliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit erfüllen und von einer unabhängigen Stelle nach Maßgabe einer gesonderten Rechtsverordnung anerkannt werden.

Diese gesonderte Rechtsverordnung existiert bislang nicht. Auch ist derzeit nicht ersichtlich, ob und wann die dafür zuständige Bundesregierung eine solche Rechtsverordnung erlassen wird. Jedenfalls ist derzeit nicht davon auszugehen, dass solche Einwilligungsverwaltungssysteme in naher Zukunft zum Einsatz kommen werden. Die Rechtsverordnung muss zum einen technische Vorgaben machen und die Anforderungen z.B. im Hinblick auf Anwenderfreundlichkeit, Wettbewerbsneutralität, Einstellungsoptionen für die Nutzer sowie Interoperabilität konkretisieren. Zum anderen muss die Rechtsverordnung auch das Verfahren zur Anerkennung der Verwaltungsdienste regeln und die für die Anerkennung zuständige Behörde benennen.

Noch weiter in die Ferne rückt der Traum des cookiebannerfreien Internets, wenn man bedenkt, dass solche Verwaltungssysteme erst dann final entwickelt werden können, wenn die genauen rechtlichen Vorgaben bekannt sind. Das bedeutet, dass uns die Cookie-Consent-Banner erhalten bleiben, solange nicht (1.) die Bundesregierung eine Rechtsverordnung gemäß § 26 Abs. 2 TTDSG erarbeitet und unter Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat sowie der EU erlassen hat, (2.) auf Basis dieser Rechtsverordnung Einwilligungsverwaltungssysteme entwickelt worden sind und (3.) diese Systeme erfolgreich das im Rahmen des ersten Schrittes festzulegende Verfahren zur Anerkennung durchlaufen haben.

Zurück