Honorarvereinbarung zwischen Belegarzt und GKV-Patient
von Lieb Rechtsanwälte
Will der Patient Wahlleistungen, somit über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen, wie etwa ein Einzelzimmer, in Anspruch nehmen, so kann der Belegarzt diese Leistung nur über das Krankenhaus anbieten und von diesem, aber keinesfalls vom Patienten eine Vergütung hierfür erhalten. § 121 Abs. 5 SGB V ermöglicht es dem Belegarzt, mit dem Krankenhaus einen entsprechenden Honorarvertrag zu schließen.
Will der Belegarzt den „Chefarzt“ abrechnen, so ist dies nur unter folgenden Vorgaben zulässig: Der Patient ist zuvor ausdrücklich darüber aufzuklären, dass er genau die gleiche Leistung über seine gesetzliche Krankenkasse kostenfrei – mit Ausnahme einer etwaigen, aber geringen Zuzahlung – erhalten kann. Verlangt der Patient daraufhin dennoch ausdrücklich und schriftlich eine Privatabrechnung, ist es dem Belegarzt gestattet, die Leistungen privat abzurechnen. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, besteht gegenüber dem Patienten wegen Nichtigkeit der Honorarvereinbarung kein Vergütungsanspruch.