Honorarvereinbarung zwischen Belegarzt und GKV-Patient

von Lieb Rechtsanwälte

Belegärzte sind nach § 121 Abs. 2 SGB V berechtigt, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Die belegärztlichen Leistungen werden nach § 121 Abs. 3 SGB V aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet.

Will der Patient Wahlleistungen, somit über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen, wie etwa ein Einzelzimmer, in Anspruch nehmen, so kann der Belegarzt diese Leistung nur über das Krankenhaus anbieten und von diesem, aber keinesfalls vom Patienten eine Vergütung hierfür erhalten. § 121 Abs. 5 SGB V ermöglicht es dem Belegarzt, mit dem Krankenhaus einen entsprechenden Honorarvertrag zu schließen.

Will der Belegarzt den „Chefarzt“ abrechnen, so ist dies nur unter folgenden Vorgaben zulässig: Der Patient ist zuvor ausdrücklich darüber aufzuklären, dass er genau die gleiche Leistung über seine gesetzliche Krankenkasse kostenfrei – mit Ausnahme einer etwaigen, aber geringen Zuzahlung – erhalten kann. Verlangt der Patient daraufhin dennoch ausdrücklich und schriftlich eine Privatabrechnung, ist es dem Belegarzt gestattet, die Leistungen privat abzurechnen. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten,  besteht gegenüber dem Patienten wegen Nichtigkeit der  Honorarvereinbarung kein Vergütungsanspruch.

 

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