Heil- und Kostenpläne im Internet
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Zahnarzt, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu einem Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen angibt, das der Patient dort eingestellt hat, verstößt weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot, noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung. Verpflichtet er sich, dem Betreiber der Internetplattform im Falle des Zustandekommens eines Behandlungsvertrages mit dem Patienten einen Teil seines Honorars als Entgelt für die Nutzung des virtuellen Marktplatzes abzugeben, liegt darin auch kein unzulässiges Versprechen eines Entgelts für die Zuweisung von Patienten. Dementsprechend handelt auch der Betreiber der Internetplattform nicht wettbewerbswidrig (BGH, Urteil vom 01.12.2010, I ZR 55/08).