Hausarzt bleibt auch bei fachübergreifender Vertretung Hausarzt

von Lieb Rechtsanwälte

Bilden ein Internist und ein Hausarzt eine Gemeinschaftspraxis, dürfen sich diese zwar gegenseitig vertreten, jedoch darf jeder nur in seinem Fachgebiet abrechnen, wie das Bundessozialgericht entschieden hat. Der Abrechnungsausschluß gilt für Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, auch in einer fachübergreifenden bzw. versorgungsübergreifenden Gemeinschaftspraxis. Dies bedeutet, dass die Trennung zwischen hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung auch innerhalb einer Gemeinschaftspraxis zu beachten bleibt. Bereichsfremde Leistungen können deshalb nicht abgrechnet werden. 

BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 6/11 R

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