Haftung für verlinkte Inhalte
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz
Das LG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (81 O 106/20, Urteil vom 15.04.2021) nochmals klargestellt, dass Internetseitenbetreiber nicht nur bei Deeplinks sondern auch bei Hyperlinks für verlinkte Inhalte haften können. Zwar sei bei Hyperlinks nicht ohne weiteres anzunehmen, dass sich derjenige, der den Link setzt, den gesamten Inhalt der verlinkten Seite zu Eigen machen möchte. Eine Haftung könne sich allerdings aus dem Gesichtspunkt der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ergeben. So hatte der BGH bereits 2015 festgestellt (I ZR 74/14, Urteil vom 18.06.2015), dass den einen Hyperlink setzenden Unternehmer eine Prüfpflicht treffe hinsichtlich rechtsverletzender Inhalte auf der verlinkten Seite.
Die Besonderheit im vorliegenden Fall bestand darin, dass auf eine ausländische (türkische) Internetseite verlinkt worden war und der Inhalt auf dieser Seite nach türkischem Recht wohl nicht wettbewerbswidrig war. Nach dem LG Köln komme es darauf jedoch nicht an, da sich der Internetauftritt der Beklagten an Verbraucher in Deutschland richte und der Inhalt der verlinkten Seite nach deutschem Recht wettbewerbswidrig sei. Spätestens die der Klage vorausgegangene Abmahnung hätte die Beklagte zu einer intensiven Prüfung der verlinkten Seite veranlassen müssen mit dem Ergebnis, die Verlinkung zu beenden. Dies gelte selbst dann, wenn die Beklagte aktiv lediglich einen Ort aussuche und der Link dann ohne ihr Zutun aufgrund einer Funktion von Instagram gesetzt werde.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass auch Hyperlinks nicht mehr oder weniger gedankenlos gesetzt werden sollten. Spätestens bei einer Abmahnung hat eine intensive Prüfung der verlinkten Seite zu erfolgen.