Grenzen der Pharmawerbung

von Lieb Rechtsanwälte

Pharmaunternehmen dürfen in ihrer Produktwerbung auf Studien verweisen, wenn diese wissenschaftlich valide sind und aktuell gesicherte Erkenntnisse enthalten. Über Medikamenteneigenschaften, die bei der Zulassung ausdrücklich bescheinigt wurden, darf geworben werden.

Der BGH wies eine Klage von Sanofi-Aventis gegen Novo Nordisk teilweise ab (Urteil vom 06.02.2013, Az.: I ZR 62/11). Beide Pharmafirmen stellen Basalinsuline her. In 2007 warb Novo Nordisk mit der Aussage, dass Patienten hätten in geringerem Umfang mit Gewichtszunahme zu kämpfen hätten, als Patienten, die Konkurrenzprodukte einnehmen. Sanofi-Aventis klagte hiergegen, da die Aussage wissenschaftlich nicht gesichert und daher irreführend sei.

Der BGH stellte nun klar, dass Hersteller nur mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen werben dürfen und dies in der Regel eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie voraus setzt. In der Werbung muss auf Einschränkungen und Besonderheiten der Studie hinsichtlich ihrer Validität "hinreichend deutlich" hingewiesen werden. Die Industrie darf aber alle Eigenschaften bewerben, die einem Mittel bei seiner Zulassung bescheinigt wurden, das diese Aussagen "Gegenstand der Überprüfung durch die Zulassungsbehörde" gewesen sind. Wettbewerber können aber gegen die Werbung dann vorgehen, wenn es neuere Erkenntnisse gibt, "die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen".

Im Streitfall konnte sich der Konkurrent auf die Zulassung berufen, wobei anderslautende neuere Erkenntnisse von der Klägerin nicht vorgetragen wurden. Das Kammergericht Berlin hat jedoch erneut zu prüfen, ob auch die Behauptung zulässig war, dass die geringere Gewichtszunahme durch eine bestimmte Studie belegt ist. Der BGH wies insoweit darauf hin, dass das Unternehmen möglicherweise auf eine "nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie" hätte hinweisen müssen.

BGH, Pressemitteilung Nr. 22/13 vom 06.02.2013

 

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