Gewerberaummiete und Corona – diesmal: Warenhausmiete

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Das LG Osnabrück hat die Inhaberin eines Warenhauses zur Zahlung der Miete für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung in voller Höhe verurteilt (Urteil vom 27.10.2021 – 18 O 184/21).

Die beklagte Mieterin, die in Deutschland mehrere hundert Warenhäuser betreibt, zahlte für ihr Ladenlokal im April 2020 die vereinbarte Miete nicht. Ihren Vermietern – u.a. der Klägerin -  hatte sie mitgeteilt, dass sie die Mietzahlungen einstelle und außerdem erwarte, dass während der Pandemie eine Reduzierung der Miete und anderer Nutzungsentgelte erfolge, die „die dem Rückgang des Verkehrs“ entspreche. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie nach der Pandemie weitere Mietanpassungen und andere relevante Unterstützungen erwarte.

Die Kammer für Handelssachen des LG Osnabrück gab der Klage auf Zahlung der rückständigen Miete statt und führte aus, dass das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko beim Mieter liege, da eine Vereinbarung zu Besucher- und Kundenfrequenz nicht getroffen worden sei. Die behördlichen Verordnungen rechtfertigten, so das Gericht, nicht die Annahme eines Mangels von zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts vermieteten Räumlichkeiten.

Eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht, da das Festhalten am Vertrag für die Beklagte jedenfalls nach deren Sachvortrag nicht unzumutbar sei.

Nach Auffassung der Kammer habe das Verhalten der Beklagten auch den Grundsätzen des ehrbaren Kaufmanns widersprochen. Die Beklagte habe in ihrer Mitteilung an ihre Vermieterin zum Ausdruck gebracht, die Risiken einseitig auf die Vermieterin abwälzen zu wollen, ohne unter Berücksichtigung der für alle Beteiligten neuen Situation nach einer Lösung zu suchen.

Zurück