Geschäftsführerhaftung gem. § 64 GmbHG a.F. nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Der ehemalige Geschäftsführer einer insolventen GmbH wurde vom Insolvenzverwalter auf Erstattung eines Betrages gem. § 64 GmbHG a.F. wegen einer Einzahlung auf ein debitorisches Konto i.H. von 14.800,-€ in Anspruch genommen.

Während des Berufungsverfahrens hatte der klagende Insolvenzverwalter zusätzlich die Rückführung des Kontostandes in Höhe des Saldos der Ein- und Ausgänge von Zahlungen bei der kontoführenden Bank für den Zeitraum, in den der Zahlungseingang fiel, angefochten und einen Betrag i.H. von 32.491,-€ erhalten.

LG und OLG hatten der  Klage stattgegeben, die vom OLG zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das OLG (Urteil des BGH vom 15.06.2021 – AZ  II ZR 146/20).

Das OLG habe zwar, so der Senat, zutreffend festgestellt, dass ein Erstattungsanspruch gem. § 64 GmbHG a.F. nicht nur dann entfällt, wenn der in Anspruch Genommene Zahlung leiste, sondern auch bei einem anderweitigen Ausgleich, z.B. bei Zahlung im Rahmen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung.

Zu berücksichtigen sei jedoch folgendes:

Sofern sich eine im Rahmen einer Anfechtung erfolgte Rückzahlung nicht auf einzelne Einzahlungen, sondern auf die Saldodifferenz eines bestimmten Zeitraums bezieht, würden die Einzahlungen, die in die Saldodifferenz einfließen, im Verhältnis der Saldodifferenz zur Gesamtsumme der Gutschriften, also zum selben Anteil, ausgeglichen, sofern die Differenz die Summe der Gutschriften nicht erreicht.

Sofern, so der BGH, im Wege der Anfechtung die Rückführung des ausgereichten Dispositionskredits in Höhe des Betrages ausgeglichen werde, um den die Summe der in das Kontokorrent eingestellten Zahlungen die Auszahlungen übersteige, sei wegen der damit verbundenen Saldierung der Zahlungsein- und ausgänge die Zuordnung dieses Ausgleichs zu den einzelnen Gutschriften nicht möglich.

Dies bedeute aber nicht, dass eine Zuordnung nach wirtschaftlicher Betrachtung ausscheide. Die Zuordnung habe hier nach objektiven Kriterien zu erfolgen, so dass sämtliche bei der Saldierung berücksichtigten Gutschriften verhältnismäßig, also zum selben Anteil ausgeglichen würden. Dies erfolge unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Zahlungen gem. § 64 GmbHG a.F. handele.

Im konkreten Fall habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, in welcher Höhe Gutschriften aus dem konkreten Zeitraum in die Bildung des Saldos eingeflossen seien.

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