Gebühren für PayPal und Sofortüberweisung

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Der BGH hat entschieden, dass das Bezahlen per PayPal oder Sofortüberweisung zusätzliche Gebühren für Kunden auslösen darf (Urteil vom 25.03.2020, Az. I ZR 203/19).

Dies war bislang nicht selbstverständlich. In § 270a S. 1 BGB ist ausdrücklich geregelt, dass die Zahlung per

  • SEPA-Basislastschrift,
  • SEPA-Firmenlastschrift,
  • SEPA-Überweisung und unter Umständen auch per
  • Zahlungskarte

keine zusätzlichen Kosten für den Kunden auslösen darf. Darüber hinaus muss jedenfalls Verbrauchern immer zumindest ein kostenfreies Zahlungsmittel zur Verfügung stehen.

Der BGH sagt nun, dass sowohl PayPal als auch der Dienst Sofortüberweisung mehr sind als nur eine Zahlungsart und daher nicht unter das Verbot des § 270a S. 1 BGB fallen. Die Anbieter beider Dienste erbringen zusätzliche Leistungen, wie etwa die Bonitätsprüfung, diverse Mechanismen des Käuferschutzes und die Streitschlichtung. Für diese zusätzlichen Leistungen dürfe gesondertes Entgelt durchaus verlangt werden.

 

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