Für ambulantes Rehazentrum kein Apothekenversorgungsvertrag

von Lieb Rechtsanwälte

Ein ambulantes Rehabilitationszentrum, das seinen Patienten keine Unterkunft gewährt, steht hinsichtlich der Arzneimittelversorgung nicht einem Krankenhaus gleich (§ 14 VIII S. 2 Nr. 2 a ApoG).

Eine Auslegung des § 14 VIII S. 2 ApoG dahingehend, dass ambulante und stationäre Rehabilitationszentren hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleichzustellen seien, scheidet angesichts des klaren Wortlauts des § 14 VIII S. 2 Nr. 2a ApoG und mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus.

VG Oldenburg, Urteil vom 23.03.2012 - 7 A 240/11 (nicht rechtskräftig), Berufung OVG Niedersachsen, Az.: 13 LC 94/12 anhängig. 

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