Für Krankenkassen kein direkter Zugriff auf Ärzte im Regressfall

von Lieb Rechtsanwälte

Krankenkassen können in Regressfällen nicht direkt Zugriff auf Ärzte nehmen. Die Zuständigkeit liegt bei den Prüfgremien, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts in Kassel in zwei aktuellen Urteilen am 20.03.2013 (B 6 KA 18/12 R Zahnarzt; B 6 KA 17/12 R Klinikarzt) entschieden hat. 

Im ersten Fall ging es um Schadensersatzforderungen einer Krankenkasse gegen einen Zahnarzt, der mit einem Zahnlabor zusammengearbeitet und von diesem Zahnersatz zu einem erhöhten "Komforttarif" bezogen hatte. Der Zahnarzt erhielt hierfür "Kick-Back-Zahlungen". Nachdem der Zahnarzt wegen Betruges verurteilt und die Kick-Back-Zahlungen eingezogen wurden, verlangte die Krankenkasse Schadenersatz für die überhöhten Preise und klagte. Wie das BSG nun entschieden hat, konnte die Krankenkasse nicht direkt gegen den Zahnarzt vorgehen, da ihr Schaden "in unmittelbarem Zusammenhang mit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit" stehe. Es sei daher Sache der Prüfgremien, die Schadenersatzpflicht des Zahnarztes festzustellen.

Gleiches entschied das BSG zu einer Regress-Klage einer anderen Krankenkasse gegen einen Krankenhausarzt wegen Off-Label-Use-Verordnungen.

In beiden Fällen hob das BSG hervor, dass es einem Schadensfeststellungsverfahren vor den Prüfgremien nicht entgegen steht, wenn der Arzt nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

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