§ 12 GOÄ: Fälligkeit des Honoraranspruchs gegen Privatpatienten

von Lieb Rechtsanwälte

 

Nach § 12 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn dem Patienten eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist, mithin ist die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. 

Das Amtsgericht München – Aktenzeichen: 213 C 18634/10 – hatte sich jüngst mit der Frage der Verwirkung des Honoraranspruchs bei verspäteter Geltendmachung befasst. In dem zu entscheidenden Fall erfolgte die Behandlung des Privatpatienten in der Zeit von Juli 2003 bis September 2004, die Rechnungsstellung im Dezember 2006 und 03.03.2007. Der Patient meinte, er müsse nicht zahlen, da die Forderungen des Arztes verjährt bzw. verwirkt seien. Das Amtsgericht München gab dem Arzt unter Hinweis auf § 12 GOÄ Recht, wonach die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ist. Eine Verwirkung der Forderung verneinte das Amtsgericht. Der bloße Zeitablauf allein sei nicht ausreichend. Hinzu treten müssten weitere Umstände, insbesondere ein Verhalten des Arztes, aus dem der Patient hätte schließen können, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden könne.  

Hinweis: Das Oberlandesgericht Nürnberg bejahte hingegen die Verwirkung des Honoraranspruchs bei verspäteter Geltendmachung. Wir verweisen hierzu auf unseren Beitrag unter Lieb.Aktuell 28.04.2008.

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