EuGH: Musik in Zahnarztpraxen

von Lieb Rechtsanwälte

In Arztpraxen wird mitunter (sowohl im Warte- als auch im Behandlungsraum) Musik abgespielt. In einem Verfahren, das der EuGH zu entscheiden hatte, wurde ein italienischer Zahnarzt von der italienischen Verwertungsgesellschaft SCF (vergleichbar der deutschen GEMA) zur Zahlung einer angemessen Vergütung wegen der öffentlichen Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke in Anspruch genommen.

Der EuGH war der Auffassung, dass entgegen der Ansicht der SCF keine "öffentliche Wiedergabe" i.S.d. Urheberrechts vorliege. Patienten eines Zahnarztes begeben sich nach Auffassung des EuGH nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, dort behandelt zu werden. Die Wiedergabe von Musikstücken gehört nicht zur Zahnbehandlung. Vielmehr "genießen" die Patienten zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der jeweiligen Behandlung Zugang zu bestimmten Tonträgern.

Praxistipp:

Die Entscheidung des EuGH dürfte auf die deutsche Rechtspraxis, insbesondere auf Ansprüche der GEMA, übertragbar sein. Insoweit sollten Ärzte (und selbstverständlich auch andere Berufsgruppen) prüfen, ob sie Gebühren an die GEMA zahlen und diese gegebenenfalls zurückgefordert werden können.

Zurück