Erstattungsanspruch für Flugtickets gegen Luftfahrtunternehmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Das AG Frankfurt /Main hat mit Endurteil vom 27.11.2020 (AZ 31 C 2352/20 (15)) der Klage von Fluggästen stattgegeben, deren Flug von Frankfurt nach Kapstadt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung  annulliert worden war und die Erstattungsansprüche als Masseverbindlichkeiten gem. § 55 I Nr. 1 InsO eingestuft.

Die Kläger hatten Flugtickets nach Kapstadt gebucht und bezahlt; nach der Zahlung wurde über das Vermögen des beklagten Luftfahrtunternehmens ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Anschließend wurden die Flüge annulliert.

Die Insolvenzschuldnerin wies die gegen sie gerichteten Ansprüche zurück; nach Klageerhebung vertrat sie die Auffassung, die Klage sei unzulässig, da die Kläger ihre Ansprüche im laufenden Insolvenzverfahren geltend machen müssten.

Das AG Frankfurt hat der Klage stattgegeben und die Ansprüche als Masseverbindlichkeiten eingestuft. Das Gericht führt im Urteil aus, dass Masseverbindlichkeiten im Eigenverwaltungsverfahren auch durch den Schuldner selbst begründet werden könnten.

Die Erstattungsansprüche seien, so das Gericht, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Annullierung der Flüge entstanden. Zudem stelle die Notwendigkeit, Flüge zu annullieren, eine typische Gefahr dar, die dem Geschäftsbetrieb eines Luftfahrtunternehmens innewohne. Die Annullierung habe mit der Insolvenz des Luftfahrtunternehmens als solcher auch nicht in Zusammenhang gestanden.

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