Erneut: Mietzahlungen im Lockdown

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Die mietrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit den behördlichen Schließungsanordnungen beschäftigen die Gerichte nach wie vor. Jetzt hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 19.03.2021 (2 U 143/20) entschieden, dass die behördliche Schließungsanordnung für ein Einzelhandelsgeschäft keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel darstellt.

Ein Vermieter eines Einzelhandelsgeschäfts hatte im Urkundsprozess offene Mieten aus der Zeit des ersten Lockdown im Frühjahr 2020 eingeklagt. Das OLG Frankfurt am Main ist der Einschätzung des LG Frankfurt am Main gefolgt, wonach die behördlichen Einschränkungen (hier zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts)  sich nicht objektbezogen auswirkten, sondern sich „inhaltlich auf den Betrieb der Beklagten als Mieterin“ bezogen. Der vertraglich vereinbarte Nutzungszweck, nämlich der Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts, habe, so das OLG, die gestattete Nutzung präzisiert.

Auch die Berufung der Mieterin auf die Störung der Geschäftsgrundlage (wir berichteten am 20.01.2021) blieb jedenfalls im Urkundsverfahren ohne Erfolg: diese Einwendung sei im Urkundsprozess, so das OLG, nicht statthaft, da sie nicht mit den dort zulässigen Beweismitteln bewiesen werden könne. Die Einwendung kann aber im Nachverfahren gewürdigt werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

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