Erhöhte Anforderungen bei der Anerkennung von Ehegattenarbeitsverträgen

von Lieb Rechtsanwälte

Fall: 

Ein Zahnarzt beschäftigte über Jahre in seiner Praxis seine Ehefrau. Der hierzu geschlossene Arbeitsvertrag bestimmte, dass die Ehefrau bei verwaltungstechnischen Arbeiten in der Zahnarztpraxis, insbesondere bei der Vorbereitung der Buchhaltung, des Zahlungsverkehrs und der zahnärztlichen Kassen- und Privatabrechnung mitwirkt. Die Arbeitszeit betrug nach dem Vertrag 45 Stunden monatlich, wobei die Arbeitszeit in Abhängigkeit von den betrieblichen Notwendigkeiten frei gestaltet werden konnte. Die Ehefrau erbrachte unstreitig je nach Bedarf und Arbeitsanfall Arbeitsleistungen von zu Hause aus. Aufzeichnungen über die erbrachten Arbeitsleistungen und geleisteten Arbeitsstunden wurden nicht geführt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde das Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, da nur eine monatliche Arbeitszeit festgelegt war und Stundenzettel fehlten. Auch habe die Ehefrau, so die Finanzprüfung Tätigkeiten entfaltet, welche sonst im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten.

Entscheidung:

Das Finanzgericht Düsseldorf gab in seinem Urteil vom 16.11.2012, Az.: 9 K 2351/12-E, der Klage des Zahnarztes nicht statt. Es bemängelte das Fehlen fester Arbeitszeiten sowie die vage Bezeichnung der von der Ehefrau zu erbringenden Arbeitsaufgaben. Im Einzelnen führte das Gericht aus:

  •  Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis zivilrechtlich wirksam vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden. Es muss inhaltlich sowohl in der Vereinbarung als auch in der Durchführung dem entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter Fremden üblich ist (BFH vom 27.11.1978, GrS 8/77; vom 27.11.1989, GrS 1/88).     

  • Es ist unter Fremden nicht üblich, dass sich der Arbeitnehmer lediglich zu einer bestimmten wöchentlichen oder gar monatlichen Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet und es dabei völlig dem Arbeitgeber überlassen bleibt, zu bestimmen, wann die Arbeit im Einzelnen zu leisten ist oder aber dies in der freien Entscheidung des Arbeitnehmers liegt. Dies kann zwar auch unter Fremden ausnahmsweise vorkommen. Dann sind aber Nachweise der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen in Form von Stundenzetteln üblich.       

  • Eine Regelung der Arbeitszeiten wäre entbehrlich gewesen, wenn sich die Arbeitszeiten zumindest annähernd aus der zu leistenden Tätigkeit ergeben hätten oder wenn nach der zu leistenden Arbeit zumindest eine gewisse Gewähr dafür bestanden hätte, dass die vereinbarten Arbeitsstunden abgearbeitet werden. Die in dem Arbeitsvertrag beschriebene Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in der Zahnarztpraxis sei dahingehend zu verstehen, dass eine nicht verantwortliche, untergeordnete Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Praxisangehörigen zu leisten war, wobei der Arbeitsanteil der Ehefrau nicht festgelegt war. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Ehefrau, dass sie nicht in alleiniger Verantwortung die Arbeiten erledigte.         

  • Dadurch, dass die Ehefrau die Arbeit zu Hause leistete und nicht in der Praxis arbeiten musste, war eine Kontrolle, ob sie tatsächlich 45 Stunden pro Monat arbeitete, über die Anwesenheitszeiten in der Praxis nicht möglich.          

Tipp:

Der Zahnarzt und seine Ehefrau beriefen sich erfolglos auf die von ihnen vorgelegten Musterverträge von IHK und Datev, welche den dem Finanzgericht Düsseldorf beanstandeten Klauseln ähnelten. Das Finanzgericht meinte hierzu, dass selbst bei einer Orientierung an besagten Musterverträgen im Einzelfall einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten die steuerliche Anerkennung zu versagen ist. Das Urteil ist rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass Prüfer Arbeitsverhältnisse unter nahen Angehörigen künftig noch kritischer bewerten werden.

Die gezahlten Arbeitslöhne sowie die hierauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuern und Kirchensteuern sowie die gezahlten Solidaritätszuschläge sind bei Nichtanerkennung des Ehegattenarbeitsvertrages nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, sondern Aufwendungen des Ehemannes, um private Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau als Zahlung von Arbeitslohn darzustellen. Sie stellen sich damit als Entnahmen dar.

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