Eine Krankenhausapotheke darf nicht 200 Kilometer von der Klinik entfernt sein

von Lieb Rechtsanwälte

Eine Krankenhausapotheke darf nicht 200 Kilometer von der Klinik entfernt sein, wie das Bundesverwaltungsgericht aktuell (Az.: 3 C 24.11) entschieden hat. 

Krankenhausapotheken müssen "in angemessener Nähe" liegen, damit dringend benötigte Arzneimittel "unverzüglich und bedarfsgerecht" verfügbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage eines Krankenhauses in Münster ab, das über seine hauseigene Apotheke noch ein über 200 Kilometer entferntes Krankenhaus in Bremen mitversorgen wollte.

Nach dem Apothekengesetz können Krankenhäuser grundsätzlich wählen, ob sie ihre Arzneimittelversorgung über eine eigene Krankenhausapotheke sicherstellen, über eine externe öffentliche Apotheke oder die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhauses. Für eine externe Lösung ist ein genehmigungspflichtiger Versorgungsvertrags mit der Apotheke erforderlich.

Das klagende Krankenhaus betreibt eine externe aber hauseigene Apotheke, di 35 Kilometer südwestlich liegt und insgesamt etwa 20 Einrichtungen mit 4000 Betten versorgt. Der Krankenhausträgers wollte über die Apotheke auch ein Bremer Krankenhaus versorgen. Wegen der Entfernung von 216 Kilometern zwischen Apotheke und Krankenhaus wurde jedoch die Genehmigung versagt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies nunmehr.

Das Gesetz verlange eine unverzügliche Versorgung der Krankenhäuser, auch bei einem "plötzlich auftretenden, nicht absehbaren Bedarf". Die Lieferzeit solle nicht deutlich über einer Stunde liegen. "Das bedingt zwingend, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegen muss", urteilten die Leipziger Richter, da die Entfernung die Transportdauer "maßgeblich" mitbestimme.

Im Streitfall verlief der weite Transportweg zudem noch über die "stauanfällige" Autobahn A1. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass die Transportzeit zwischen zwei und drei Stunden liege.

 

 

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