Ein angestellter Arzt eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) kann eine Genehmigung als Belegarzt erhalten

von Lieb Rechtsanwälte

Ein angestellter Arzt eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) kann eine Genehmigung als Belegarzt erhalten. Eine solche Genehmigung gilt immer nur für den einzelnen Arzt, nicht für das MVZ (BSG, Urteil vom 23.03.2011, B 6 KA 15/10 R )

"Nach der Konzeption des Gesetzes sollen Vertragsärzte und MVZen grundsätzlich die gleichen Behandlungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung haben. Ausnahmen von dieser Gleichstellung müssen geregelt sein und sind rechtfertigungsbedürftig. Eine Rechtfertigung für einen generellen Ausschluss der MVZen von der belegärztlichen Tätigkeit besteht nicht."

"Allerdings kann das MVZ die Anerkennung als Belegarzt immer nur für einen bestimmten Arzt oder für bestimmte Ärzte erhalten. Die Genehmigungsvoraussetzung der § 40 Bundesmantelvertrag-Ärzte/§ 32 Ersatzkassenvertrag-Ärzte, dass nämlich die stationäre Tätigkeit des Arztes gegenüber der ambulanten von untergeordneter Bedeutung sein muss, muss bezogen auf jeden einzelnen Arzt erfüllt sein, der belegärztlich tätig werden soll, und nicht bezogen auf das MVZ."

Es ist damit für MVZs nicht möglich, einzelne Ärzte überwiegend oder ganz als Belegärzte abzustellen, wenn dafür andere im MVZ angestellte Kollegen gar nicht belegärztlich tätig werden.

 

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