Eckpunkte der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie in der gesetzlichen Krankenversicherung
von Lieb Rechtsanwälte
Die bisherige Bedarfsplanung verhinderte nicht, dass mehr Ärzte zu Lasten der ländlichen Regionen in städtische Gebiete mit einer vermeintlich höheren Lebensqualität abwanderten. Zudem ließen sich die alten, den Kreisen bzw. kreisfreien Stadtgebieten entsprechenden Planungsbereiche nicht immer sachgerecht abbilden. Dieser Fehlentwicklung soll die mit der Versorgungsstruktur vorgegebene neue Bedarfsplanung begegnen. Ziel ist eine ausreichende wohnortnahe Versorgung im haus- und fachärztlichen Bereich. Zugleich soll die Ausdehnung spezialisierter ambulanter Versorgung begrenzt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat hierzu am 20. Dezember 2012 die neue Bedarfsplanungs-Richtlinie verabschiedet. Es ist nunmehr Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen, die Richtlinie bis zum 30.06.2013 regional umzusetzen. Die neue Bedarfsplanung sieht folgende Eckpunkte vor:
Bedarfsplanung für alle Arztgruppen
Alle Arztgruppen unterliegen nunmehr einer Bedarfsplanung, somit auch Kinder- und Jugendpsychiater, Physikalische- und Rehabilitationsmediziner, Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten, Neurochirurgen, Humangenetiker, Laborärzte, Pathologen und Transfusionsmediziner. Im Vorgriff auf diese Änderung hatte der Gemeinsame Bundesausschuss im September 2012 eine vorläufige (höchst umstrittene Zulassungssperre für die bislang nicht beplanten Arztgruppen verhängt.
4 Versorgungsebenen
Die neue Bedarfsplanung bestimmt 4 Versorgungsebenen, nämlich
- hausärztliche Versorgung: Allgemeinmediziner, praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, hausärztlich tätige Internisten;
- allgemeine fachärztliche Versorgung: Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, Hautärzte, HNO-Ärzte, Nervenärzte, Orthopäden, Psychotherapeuten, Urologen, Kinderärzte;
- spezialisierte fachärztliche Versorgung: Anästhesisten, fachärztlich tätige Internisten, Kinder- und Jugendpsychiater, Radiologen;
- gesonderte fachärztliche Versorgung: Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische- und Rehabilitationsmediziner, Strahlentherapeuten, Transfusions-mediziner.
Die Bestimmung der Arztgruppen erfolgt nach der Versorgungsausrichtung oder der Musterweiterbildungsordnung. Maßgebend für die Zuordnung zu den Versorgungsebenen ist die mutmaßliche Größe des Einzugsbereich der jeweiligen Arztgruppe.
Planungsbereichstypen
Die Versorgung mit Hausärzten erfolgt künftig möglichst lokal. Hingegen werden die Fachärzte mit steigendem Spezialisierungsgrad über größere Einzugsgebiete beplant. § 7 der Richtlinie nennt als Grundlage für die Ermittlungen des Versorgungsgrads:
- Mittelbereich,
- Kreise bzw. kreisfreie Städte,
- Raumordnungsregion,
- von einer KV umfassender Bereich.
Die Kreise und kreisfreien Städte unterliegen zusätzlich einer fünfstufigen Typisierung. Damit sollen unterschiedliche Ausprägungen besser erfasst werden können. So wird die Stadt Nürnberg dem Typ 1, die Stadt Bayreuth dem Typ 5 zugeordnet. Die jeweiligen Raumordnungsregionen sind der Anlage 3.3 der Richtlinie zu entnehmen. Das Ruhrgebiet wird als Region gesondert beplant.
Verhältnis Zahl – Einwohner
Nach § 11 Abs. 4 der Richtlinie wird die Verhältniszahl für die Arztgruppe der Hausärzte von einem Hausarzt zu 1.671 Einwohnern festgelegt. Im Ruhrgebiet als Sonderregion kommt ein Hausarzt auf 2.134 Einwohner. § 12 nennt für die allgemeine fachärztliche Versorgung beispielhaft folgende Verhältniszahlen:
Arztgruppe |
Typ 1 |
Typ 2 |
Typ 3 |
Typ 4 |
Typ 5 |
Augenärzte |
13.399 |
20.229 |
24.729 |
22.151 |
20.664 |
Chirurgen |
26.230 |
39.160 |
47.479 |
42.318 |
39.711 |
Hautärzte |
21.703 |
35.704 |
42.820 |
41.924 |
40.042 |
HNO-Ärzte |
17.675 |
26.943 |
34.470 |
33.071 |
31.768 |
Nervenärzte |
13.745 |
28.921 |
33.102 |
31.938 |
31.183 |
Psychotherapeuten |
3.079 |
7.496 |
9.103 |
8.587 |
5.953 |
§ 13 der Richtlinie regelt die spezialisierte fachärztliche Versorgung. Danach gelten folgende Verhältniszahlen:
In der gesonderten fachärztlichen Versorgung gelten etwa für Neurochirurgen Verhältniszahlen von 1 : 161.207 oder für Strahlentherapeuten solche von 1 : 173.576.
Demografiefaktor
Die allgemeinen Verhältniszahlen werden nach § 9 der Richtlinie mit einem Demografiefaktor modifiziert. Dieser wird je Arztgruppe aus den Altersfaktoren und dem Leistungsbedarfsfaktor der jeweiligen Arztgruppe bestimmt. Hierbei ist der Leistungsbedarf für über 65-Jährige und unter 65-Jährige getrennt zu ermitteln. Bei einem hohen Anteil alter Patienten kann so ein weitergehender Versorgungsbedarf bestehen. Für Arztgruppen der Kinderärzte und Kinder- und Jugendpsychiater sowie den Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung kommt der Demografiefaktor nicht zur Anwendung.
Berücksichtigung angestellter und ermächtigter Ärzte
Nach den §§ 51 bis 58 der Richtlinie sind für die Feststellung des Versorgungsgrades genehmigte angestellte Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit bei der Ermittlung des Versorgungsgrads zu berücksichtigen. Ermächtigte Ärzte werden wie zugelassene Ärzte der Arztgruppe angerechnet.
Umwandlung einer Anstellung in eine Zulassung
Beträgt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für den angestellten Arzt mehr als 20 Stunden pro Woche, so erhält er im Falle der Umwandlung die volle Zulassung. liegt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit weniger als 20 Stunden pro Woche, erfolgt eine hälftige Zulassung.
Drohende ärztliche Unterversorgung
Wird eine ärztliche Unterversorgung festgestellt oder droht eine solche unmittelbar, greifen die Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung nach dem SGB V.
Regionale Besonderheiten
Von den Vorgaben der Bedarfsplanung kann nach § 35 der Richtlinie abgewichen werden, wenn regionale Besonderheiten dies erfordern.
Übergangsregelungen
Die §§ 65 ff der Richtlinie sehen auf die Dauer von drei Jahren umfassende Übergangsregelungen vor, welche im Einzelfall zu beachten sind.