Der Honorararzt

von Lieb Rechtsanwälte

Das Vertragsrechtsänderungsgesetz hat Ärzten und Krankenhäusern mit dem "Honorararzt" neue Persektiven der Kooperation eröffnet. In unserer Rubrik Broschüren findet sich hierzu eine Broschüre zum Thema "Der Honorararzt".

Wie schon die Broschüre verrät, ist rechtlich gesehen wenig zur Honorararzttätigkeit geregelt. Dies ist auch der Grund, weshalb der Honorararzt nicht nur auf Befürwortung bei den Akteuren, sondern auch auf einige Kritik stößt. Über die rechtliche Zulässigkeit der Honorarazttätigkeit haben im Streitfall die Gerichte zu entscheiden.

So etwa bei der Abrechnung der Honorararzttätigkeit im Krankenhaus. Verschiedentlich haben sich die Sozialgerichte schon mit der Frage auseinander gesetzt, ob eine vollstationär erbrachte Krankenhausleistung durch das Krankenhaus abrechenbar ist, wenn die Operation als Hauptleistung durch einen niedergelassenen Vertragsarzt erbracht wurde, der weder Angestellter des Krankenhauses, noch Belegarzt ist, jedoch wie ein Belegarzt verantwortlich für die Verordnung der Behandlung und Aufnahme im Krankenhaus ist.

Im Gegensatz zur 4. Kammer des Sozialgericht Fulda, das mit Urteil vom 19.01.2010, Az.: S 4 KR 495/06 (mittlerweile ist die Berufung beim Hessischen Landessozialgericht anhängig) die Zulässigkeit der Honorararzttätigkeit im Krankenhaus bejaht, hat die 12. Kammer des SG Fulda diese zuletzt in einer Entscheidung vom 24.11.2010, S 12 KR 168/10 abgelehnt.

Vereinzelt wird davon ausgegangen, dass die Krankenhäuser die Hauptleistungen durch eigenes Personal erbringen müssten, sodass beispielsweise eine Operation nicht vom Honorararzt durchgeführt werden dürfte. Zum Teil wird darauf abgestellt, dass zur Durchführung der Hauptleistung eine Weisungsegbundenheit vorliegen muss. Dies dürfte nicht nur an der Praxisrealität vorbei gehen, sondern auch ein Angestelltenverhältnis postulieren,  das die Tätigkeit als Honorararzt an sich ausschließt.  

Auch aus Rentenversicherungsgesichtspunkten wird im Moment diskutiert und geprüft, ob selbständig arbeitende Honorarärzte nicht als Krankenhausangestellte eingestuft werden müssen. Hierbei kommt es darauf an, wie sehr der Arzt in die Organisation des Krankenhauses eingebunden ist - der Grad der Selbständigkeit / Scheinselbständigkeit entscheidet darüber, ob die Klinik Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss. 

Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten wird verschiedentlich angeraten, den Angestelltenstatus zu wählen, der rechtlich geklärt ist. Für Ärzte, die bewusst den Weg aus dem Angestelltenverhältnis in die Selbständigkeit der Honorararzttätigkeit wählen, ist dieser Rat wenig befriedigend. Die Freiheit, Arbeitszeit und Einsatzort frei wählen zu können, ist im Vergleich zu einem festen Angestelltenverhältnis in einer Klinik nicht uninteressant. Dies gilt umgekehrt auch für Krankenhäuser, die sich bewusst für den punktuellen Einsatz nach Bedarf solcher Ärzte einsetzen. Auch wird übersehen, dass der Gesetzgeber die Honorararzttätigkeit überhaupt erst ermöglicht hat, sodass es paradox erscheint, dies nicht im Einzelfall auch praktizieren zu sollen. Allen Kritiken zum Trotz ist die Honorararzttätigkeit bereits Praxisrealität. Erforderlich ist deshalb ein offener Umgang mit den vom Gesetzgeber eröffneten neuen Möglichkeiten, um Lösungen zu finden und rechtliche Probleme beizulegen.  

Quelle: Ärztezeitung, Ausgabe 10, Artikel vom 21./22. Januar
Newsletter 2011-02, AG Medizinrecht im Deutschen AnwaltVerein  

 

 

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