Das EuG eröffnet die Grillsaison

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz

Mit Grillkäse hatte sich das Gericht der Europäischen Union (EuG) in einem aktuellen Urteil zum Markenrecht (T-555/19, Urteil vom 21.04.2021) zu befassen.

Der Schutzverband des traditionellen zypriotischen Käses Halloumi hatte aus seiner Marke HALLOUMI Widerspruch gegen die Markenanmeldung GRILLOUMI eingelegt. Die Besonderheit des Verfahrens bestand darin, dass die Marke HALLOUMI für Käse geschützt ist, während die Marke GRILLOUMI ausschließlich für Dienstleistungen angemeldet worden war, namentlich für Dienstleistungen für die Bereitstellung von Speisen und Getränken, Betrieb von Cafés und Restaurants.

Sowohl die Widerspruchsabteilung als auch die Beschwerdekammer des EU-Markenamtes waren der Auffassung, dass keine Ähnlichkeit zwischen Käse und den vorgenannten Dienstleistungen bestehe. Das EuG jedoch gelangte zum gegenteiligen Ergebnis: Es sei üblich, dass Käse als Zutat in Gerichten verarbeitet oder auch unverarbeitet an Gäste in Restaurants etc. serviert werde. Das Produkt und die Dienstleistungen ergänzten sich daher. Folgerichtig hob das EuG die den Widerspruch zurückweisende Entscheidung der Beschwerdekammer auf. Die Beschwerdeammer muss sich nun erneut mit dem Käse befassen.

Fazit: Vor der Anmeldung einer Marke sollte man unbedingt eine professionelle Markenrecherche durchführen und dabei nicht nur identische, sondern auch ähnliche Produkte und Dienstleistungen berücksichtigen. Gerne unterstützen wir Sie dabei!

Zurück